Wird nach Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses die Dienstleistung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber weiterhin angenommen, kommt es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit.
OGH 18. 12. 2003, 8 ObA 93/03i