Nimmt ein Kollektivvertrag Geschäftsführer vom Anwendungsbereich nicht grundsätzlich aus, ist für die Geltung des Kollektivvertrages darauf abzustellen, ob der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinn des privatrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes ist (zB aufgrund eines Angestelltenvertrages) oder nicht (zB im Fall eines freien Dienstvertrages).
OGH 17. 12. 2003, 9 ObA 81/03g