Hat ein Arbeitnehmer entgegen einem generellen Verbot und einer Ermahnung durch einen Vorgesetzten gelegentlich auf seinem Arbeitsplatz einlangende „Spaß-E-Mails“ an Arbeitskollegen weitergeleitet, ist dies mit gelegentlichen (kurzen) Telefonaten privaten Inhalts unter Arbeitskollegen vergleichbar. Das Vorliegen eines Entlassungsgrundes ist daher im Regelfall zu verneinen.
OGH 23. 6. 2004, 9 ObA 75/04a