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Weiterleitung von „Spaß-E-Mails“ kein Entlassungsgrund

RechtsprechungPVP 2004, 20 Heft 11 v. 20.11.2004

Hat ein Arbeitnehmer entgegen einem generellen Verbot und einer Ermahnung durch einen Vorgesetzten gelegentlich auf seinem Arbeitsplatz einlangende „Spaß-E-Mails“ an Arbeitskollegen weitergeleitet, ist dies mit gelegentlichen (kurzen) Telefonaten privaten Inhalts unter Arbeitskollegen vergleichbar. Das Vorliegen eines Entlassungsgrundes ist daher im Regelfall zu verneinen.

OGH 23. 6. 2004, 9 ObA 75/04a

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