Für den Bezug einer Weiterbildungsbeihilfe spielt es eine Rolle, ob der Arbeitnehmer in einem Saisonbetrieb beschäftigt ist oder nicht. Dies gilt sowohl für den Abschluss einer Bildungskarenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber als auch für die Erfüllung weiterer Voraussetzungen für die Zuerkennung der Beihilfe. Das Vorliegen eines Saisonbetriebs bestimmt sich nach betriebsverfassungsrechtlichen Kriterien und wird anhand eines VwGH-Erkenntnisses erläutert (VwGH 24. 9. 2025, Ro 2024/08/0015-8, dieses erging allerdings zum Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG).

