Scheidet ein Arbeitnehmer, weil er Angestellter wird, aus dem Geltungsbereich des BUAG aus, ohne sein Arbeitsverhältnis zu beenden, verbleibt er im alten Abfertigungsrecht, sofern dieses zum Ausscheidenszeitpunkt anwendbar war. Das führt dazu, dass er im Fall der Selbstkündigung keinen Anspruch auf eine Abfertigung hat (OGH 23. 4. 2026, 9 ObA 22/26i).

