Bei Entgelt von dritter Seite stellt sich immer wieder die Frage, ob und inwieweit dieses Entgelt eine Abgabenpflicht beim Arbeitgeber auslöst. Das BFG (15. 1. 2026, RV/2100615/2024) hatte im fortgesetzten Verfahren (nach VwGH 26. 9. 2024, Ra 2023/15/0113, siehe auch Schuster, Lohnnebenkostenpflicht bei Entgelt von dritter Seite in dieser Ausgabe) zu entscheiden, wie bei einer zweifelsfreien Lohnsteuerpflicht des Arbeitgebers mit den Lohnnebenkosten im Hinblick auf die Stock Options, die von der Konzernmutter im Rahmen eines konzernweiten Aktienoptionsprogramms gewährt wurden, umzugehen ist.

