Immer wieder kommt es vor, dass im Konzern verflochtene Gesellschaften Aktien- oder Stock-Option-Programme für mehrere Konzerngesellschaften ausloben. Im vom VwGH (15. 12. 2025, Ra 2024/15/0044) zu entscheidenden Fall hat die Großmuttergesellschaft Beteiligungen der Geschäftsleitung der Enkelgesellschaft zugesagt. Neben der steuerrechtlichen Auswirkung stellte sich die Frage, ob und bei wem eine Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ) vorliegt.

