Die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH begründet ausschließlich die Organstellung. Die arbeitsrechtlichen (bzw schuldrechtlichen) Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer sind im formfreien Geschäftsführungsvertrag (Anstellungsvertrag) zu regeln. Der Geschäftsführer und die durch die Gesellschafter vertretene Gesellschaft sind (mangels abweichender Bestimmungen in der Satzung) für Abschluss, Änderung und Auflösung des Anstellungsvertrags zuständig. Wird der Geschäftsführungsvertrag befristet, so kann er durch ordentliche Kündigung nur dann beendet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Kündigt der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ohne eine solche Vereinbarung, so wird der Vertrag dennoch beendet (falls nicht eine ausdrückliche Regelung über einen Kündigungsausschluss vorliegt); den Arbeitgeber treffen aber die Folgen einer unberechtigten vorzeitigen Auflösung. Wird im befristeten Anstellungsvertrag auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bei wichtigen Gründen verwiesen, so stellt dies keinen Kündigungsausschluss bezüglich der ordentlichen Kündigung dar, sondern ist als Hinweis auf das Recht auf einen vorzeitigen Austritt bzw eine Entlassung anzusehen. Diese Formen der sofortigen Auflösung sind jederzeit bei Vorliegen der wichtigen Gründe nach den §§ 26 und 27 AngG zulässig und erfordern keine vertragliche Regelung (OGH 27. 11. 2025, 8 ObA 31/25d).

