Der VwGH hat nunmehr (4. 9. 2025, Ro 2024/13/0025) den langjährigen Auslegungsstreit über die anzuwendende Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem DBA Malta für Flugpersonal zugunsten der Befreiungsmethode entschieden. In Übereinstimmung mit der herrschenden Literatur qualifiziert der VwGH das Wort „nur" in der deutschen Sprachfassung des Art 23 Abs 1 DBA Malta als bloßes Redaktionsversehen und räumt der englischen Sprachfassung des Abkommens den Vorrang ein.

