Wurde für eine Person die Lohnsteuerpflicht mit Haftungsbescheid festgestellt, steht grundsätzlich auch deren Sozialversicherungspflicht als Dienstnehmer nach dem ASVG bindend fest. Fehlt in einem Haftungsbescheid aber die Haftung des Dienstgebers für die Lohnsteuer, ist die Dienstnehmereigenschaft gegenüber dem Dienstgeber nicht verbindlich festgestellt worden. Eine Bindungswirkung in der Sozialversicherung kann daher nicht entstehen (VwGH 24. 2. 2026, Ra 2022/08/0161).

