Der OGH hatte sich in seiner Entscheidung 9 ObA 15/26k vom 18. 3. 2026 mit einer Zusatzvereinbarung zur Überlassung eines Dienstrads im Wege der Gehaltsumwandlung auseinanderzusetzen. Konkret ging es um eine Klausel, wonach ein Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag und Wiedereinstellungszusage während der beschäftigungslosen Zeit zwischen zwei Saisonen die Netto-Leasingrate für das Dienstrad direkt an die Arbeitgeberin zahlen sollte. Der OGH erachtete diese Klausel als gröblich benachteiligend und damit als nichtig.

