Spitalsärzte stehen im Allgemeinen in Beschäftigungsverhältnissen zum Träger der jeweiligen Krankenanstalt. Die Bindung an die einzuhaltenden krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben allein rechtfertigen aber nicht immer die Annahme eines Dienstverhältnisses. Vielmehr müssen Kriterien wie etwa Bindungen an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten und sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse hinzukommen. Fehlen diese kann nicht von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit ausgegangen werden (VwGH 23. 4. 2026, Ra 2025/08/0098).

