Wird ein Arbeitnehmer diskriminierend gekündigt, hat er einen Schadenersatzanspruch, der unter anderem den Verdienstentgang umfasst. Kürzlich hat der OGH entschieden, dass dieser insolvenzrechtlich auch dann gesichert ist, wenn er Zeiträume betrifft, die hinter jenem Zeitpunkt liegen, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Bestimmungen zu Kündigungstermin und -frist geendet hätte (OGH 20. 2. 2026, 8 ObS 5/25f).

