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Die Aufgriffsobliegenheit bei einer verschlechternden Versetzung

RechtsprechungSteuerrechtThomas RauchPV-Info 2026, 10 - 12 Heft 6 v. 10.6.2026

Werden einem Arbeitnehmer anlässlich der Aufteilung einer Abteilung in zwei Abteilungen seine Führungsfunktionen als Abteilungsleiter und alle bisherigen Arbeitsaufträge (am 9. 10. 2019) dauerhaft entzogen, so liegt eine verschlechternde Versetzung vor, die rechtsunwirksam ist, wenn der Betriebsrat nicht zustimmt (§ 101 ArbVG). Wird über rund 3,75 Jahre später vom Arbeitgeber dem versetzten Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit ohne Führungsfunktionen zugeordnet, so ist nicht von einer neuerlichen Versetzung auszugehen (die mangels Zustimmung des Betriebsrats rechtsunwirksam wäre). Die Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der verschlechternden Versetzung (mangels Zustimmung des Betriebsrats) hätte daher rechtzeitig (im Rahmen der Aufgriffsobliegenheit des Arbeitnehmers) nach dem Entzug der Führungsfunktionen im Jahre 2019 eingebracht werden müssen. Die nach der Zuordnung einer neuen Tätigkeit ohne Führungsfunktionen und somit rund 3,75 Jahre nach der verschlechternden Versetzung eingebrachte Feststellungsklage war wegen des Verstoßes gegen die Aufgriffsobliegenheit abzuweisen (OGH 20. 11. 2025, 9 ObA 71/25v).

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