Das im BUAG geregelte System der Winterfeiertagsvergütung schafft einen pauschalierten Rückvergütungsanspruch des Arbeitgebers für die Entgeltfortzahlung an den Feiertagen, die in der Weihnachtszeit liegen. Damit soll das Motiv, Arbeitsverhältnisse kurz vor Weihnachten zu beenden, beseitigt werden. Steht ein Arbeitnehmer während dieser Zeit in keinem dem BUAG unterliegenden Beschäftigungsverhältnis, steht ihm selbst unter bestimmten Voraussetzungen ein – betraglich allerdings gekürzter – Ersatzanspruch gegenüber der BUAK zu. Die Auszahlung dieser ersatzweisen Winterfeiertagsvergütung steht aber dem Bezug einer Notstandshilfe nicht entgegen, auch wenn der Arbeitnehmer an den Tagen, an denen der Anspruch ausbezahlt wird, pensionsversichert ist (VwGH 28. 1. 2026, Ro 2025/08/0002).

