Eine Bergwanderführerin, die eigenverantwortlich die vorgegebene Tour aufgrund von Witterung, Geländebedingungen und Leistungsniveau der Teilnehmer anpassen kann, keinen persönlichen Weisungen unterliegt und ihre dislozierte Tätigkeit ohne Berichts- oder Meldepflichten, aus denen sich eine Kontrollmöglichkeit ergibt, ausübt, erbringt ihre Tätigkeit in persönlicher Unabhängigkeit (VwGH 13. 3. 2026, Ra 2023/08/0037).

