Gibt das Erstgericht dem Klagebegehren auf Feststellung des aufrechten Bestands statt, bestätigt das Berufungsgericht diese Entscheidung und weist letztlich der OGH das Feststellungsbegehren ab, so ist das zwischenzeitlich (von der Zustellung des erstgerichtlichen Urteils bis zum Zugang des Erkenntnisses des OGH) unter Rückforderungsvorbehalt an den dienstfrei gestellten klagenden Arbeitnehmer (nach § 1155 ABGB) ausbezahlte Arbeitsentgelt vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen. Die nach § 61 Abs 1 iVm Abs 2 ASGG mit der Zustellung des klagsstattgebenden erstgerichtlichen Urteils eingetretene Verbindlichkeit der Feststellung ist mit der rechtskräftigen Abweisung des Klagebegehrens durch den OGH erloschen. Das nur aufgrund der vorläufigen Verbindlichkeit an den Arbeitnehmer bezahlte Entgelt ist daher (nach § 1435 ABGB) zurückzuzahlen (OGH 17. 7. 2025, 9 ObA 77/24z).

