Sozialpläne gewinnen in wirtschaftlich angespannten Zeiten zunehmend an Bedeutung – gleichzeitig steigt die Komplexität in der Personalverrechnung. Unter anderem werfen zB laufende Überbrückungsleistungen (sogenannte „Stufenpensionen“) schwierige Abgrenzungsfragen auf. Der VwGH hat jüngst in seiner Entscheidung vom 8. 4. 2026, Ra 2024/15/0016, klargestellt, dass nicht die Zahlungsform, sondern der wirtschaftliche Zweck für die steuerliche Beurteilung ausschlaggebend ist. Daraus ergeben sich wesentliche Leitlinien für die Praxis.

