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Der Kommanditist – das Chamäleon im Abgabenrecht

Für die PraxisSteuerrechtMonika KuneschPV-Info 2026, 8 - 13 Heft 5 v. 10.5.2026

Erhält ein Kommanditist einen Gewinnanteil nicht aufgrund seiner Gesellschafterstellung, sondern in Abhängigkeit seiner Arbeitsleistung, so ist diese „Gewinnausschüttung“ ein beitragspflichtiges Entgelt nach § 49 Abs 1 ASVG (BVwG 1. 3. 2023, L501 2256629-1, DGservice Nr 3/September 2023). In der Folge hat das BVwG diese Linie bestätigt und festgestellt, dass die gesellschaftsvertragliche Bezeichnung einer Zahlung als „Gewinnanteil“ allein nicht geeignet ist, die Beitragspflicht auszuschließen, wenn der wirtschaftliche Gehalt der Zahlung einem Entgelt für eine Dienstleistung entspricht (BVwG 14. 5. 2024, W232 2286104-1). Zuletzt hat das BVwG die Abgrenzungsfrage auch in die andere Richtung entschieden: Einen von der ÖGK als freien Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG eingestuften Kommanditisten ordnete es der GSVG-Versicherungspflicht zu, weil er faktisch gleichwertig an der Geschäftsführung mitwirkte (BVwG 23. 1. 2026, I403 2324689-1). Diese Entscheidungen möchte ich zum Anlass nehmen, um die vielschichtige sozialversicherungsrechtliche Behandlung und deren Auswirkungen auf die Lohnnebenkostenpflicht darzustellen – bei stets gleicher einkommensteuerrechtlicher Behandlung.

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