Wenn ein Sozialplan in der Präambel festhält, dass von einem „Bruttoabbau von rund 620 Mitarbeitern“ ausgegangen wird, so können Leistungen aus dem Sozialplan weiteren gekündigten Arbeitnehmern nicht verweigert werden, weil bereits mehr als 620 Arbeitnehmer solche Leistungen erhalten haben. Bereits die Formulierung „rund 620 Mitarbeiter“ zeigt, dass diese Zahl nicht als verbindlicher Maximalwert zwischen den Parteien des Sozialplans vereinbart wurde. Abgesehen davon ergibt sich der Anwendungsbereich eines Sozialplans nicht aus seiner Präambel, sondern aus dem „Geltungsbereich“, der im gegenständlichen Sozialplan eindeutig geregelt ist (OGH 26. 8. 2025, 9 ObA 44/25y).

