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Verschweigung eines möglichen Entlassungsgrundes und Auflösungsvereinbarung

RechtsprechungSteuerrechtThomas RauchPV-Info 2026, 18 - 20 Heft 5 v. 10.5.2026

Der beklagte ehemalige Arbeitnehmer hat gegenüber seiner Arbeitgeberin eine im Hinblick auf das Konkurrenzverbot problematische (treuhändische) Beteiligung an einem Unternehmen, mit welchem die Arbeitgeberin in Geschäftsbeziehung stand, verschwiegen, um die Gewinnausschüttungen zu verheimlichen. Über Initiative der klagenden Arbeitgeberin wurde zum 31. 3. 2020 das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst und dem beklagten Arbeitnehmer eine „freiwillige Abfertigung“ sowie ein freiwilliger Pensionskassenbeitrag bezahlt. Erst ca ein Jahr nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfuhr die klagende Arbeitgeberin von der erwähnten Beteiligung. Hätte die Arbeitgeberin diese meldepflichtige Beteiligung gekannt, wäre die Auflösungsvereinbarung mit erheblichen freiwilligen Zahlungen nicht abgeschlossen worden. Der Beklagte habe sie arglistig getäuscht (§ 870 ABGB) und sei daher verpflichtet, Schadenersatz in der Höhe der freiwilligen Abfertigung und des Pensionskassenbeitrags zu leisten. Das Verschweigen der Beteiligung ist aber bei einer auf Initiative der klagenden Arbeitgeberin abgeschlossenen Auflösungsvereinbarung für sich genommen keine List in Bezug auf die Auflösungsvereinbarung. Der Schadenersatzanspruch kann auch nicht aus der Treuepflicht des beklagten Arbeitnehmers abgeleitet werden, weil sie nicht das Interesse einer Arbeitgeberin an einer für sie finanziell möglichst günstigen Auflösungsregelung umfasst (OGH 17. 7. 2025, 9 ObA 35/25z).

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