In seiner Entscheidung vom 23. 10. 2025, 9 ObA 40/25k, befasste sich der OGH mit der Frage, ob eine Kündigung, die nach Einholung der gerichtlichen Zustimmung gemäß Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw Väter-Karenzgesetz (VKG) durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde, zusätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen des ArbVG angefochten werden kann. Der OGH stellte klar, dass im konkreten Fall nicht darüber entschieden werden müsse, ob eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit offenstehen würde. Das Kriterium der „Unzumutbarkeit“ des § 10 Abs 4 MSchG bewirkt nach Auffassung des OGH, dass eine Zustimmung zur Kündigung überhaupt nur in jenen Fällen erteilt wird, in denen keine vernünftigen Alternativen zur Kündigung bestehen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, die Kündigung nach erfolgter Zustimmung aufgrund eines verpönten Motivs, insbesondere wegen Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprüche (§ 105 Abs 3 Z 1 ArbVG) sowie nach dem GlBG anzufechten.

