Eine Betriebsvereinbarung kann nur mit einem Betriebsrat abgeschlossen werden. Delegiert ein Kollektivvertrag die Rechtssetzungsbefugnis zur Höhe von Taggeldern an die Betriebsvereinbarung, kann eine solche in einem betriebsratslosen Betrieb nicht umgesetzt werden. Tatsächlich ausbezahlte Taggelder sind daher in jenem Umfang, der sich nicht direkt aus dem Kollektivvertrag ergibt, lohnsteuerpflichtig (VwGH 16. 10. 2025, Ra 2024/15/0073).

