Ein vertraglicher Provisionsanspruch kann auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt werden, falls der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag nichts anderes regelt. Enthält eine „Bestandskundenpflege-Provision“ keinen „Vermittlungsanteil“, sondern steht sie nur zu, solange sich der Arbeitnehmer aktiv der Bestandskundenpflege widmet, so wird durch eine Arbeitgeberkündigung kein bereits verdientes Entgelt vernichtet. Eine solche Provision steht nur zu, solange sich der Arbeitnehmer aktiv der Bestandskundenpflege widmet. Diese Voraussetzung ist nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gegeben (OGH 17. 7. 2025, 9 ObA 18/25z).

