Stehen einem Arbeitnehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer mehrere arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge für die private Nutzung zur Verfügung, kommt es nach Ansicht der Finanzverwaltung zu einer mehrfachen Sachbezugsbesteuerung. Zwei aktuelle Erkenntnisse des BFG (BFG 15. 1. 2026, RV/1100323/2021; 2. 1. 2026, RV/5100936/2025) bestätigen diese strenge Praxis nun erneut: Die bloße Deckelung auf den Maximalbetrag für das teuerste Fahrzeug greift nicht. Für die Personalverrechnung ergeben sich daraus zwingende Handlungsbedarfe zur Vermeidung teurer Nachzahlungen.

