Seit 1. 1. 2026 ist es zu einer Änderung bei der Anmeldung zur Sozialversicherung gekommen, die praktisch alle Dienstgeber betrifft. Nunmehr ist bei der Anmeldung eines neuen Dienstnehmers auch das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit verpflichtend anzugeben. Damit verbunden sind allerdings Sorgen der Unternehmen, falls die Arbeitszeit dann doch anders ist, als sie auf der Anmeldung steht. Dieser Beitrag befasst sich schwerpunktmäßig mit den wichtigsten Aussagen rund um die neue Meldeverpflichtung und untersucht einige Zweifelsfragen im Detail, die durch interessante Fragestellungen von Dienstgebern an die ÖGK herangetragen wurden.

