Mit 1. 1. 2026 wurde die finanzielle Unterstützung von Arbeitnehmern während der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit auf neue Beine gestellt. An die Stelle des bisherigen Weiterbildungsgeldes mit Rechtsanspruch ist eine Weiterbildungsbeihilfe ohne Rechtsanspruch getreten. Zudem verpflichtet das neue Modell Arbeitgeber, bei höheren Einkommen einen Zuschuss von 15 % zur vom AMS gewährten Weiterbildungsbeihilfe zu leisten. In diesem Zusammenhang stellt sich in der Praxis die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Arbeitgeberzuschuss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgefordert werden kann. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigt mögliche Lösungsansätze für die Praxis auf.

