Die Anwendbarkeit des § 2d AVRAG setzt prinzipiell voraus, dass eine bestimmte Ausbildung im aufrechten Arbeitsverhältnis absolviert wird. Ohne ausreichenden Bezug zu einem Arbeitsverhältnis kann ein Ausbildungskostenrückersatz daher ohne Bedachtnahme auf die in § 2d AVRAG enthaltenen Beschränkungen vereinbart werden (OGH 18. 12. 2025, 9 ObA 36/25x).

