Der Arbeitnehmer hat, wenn er aufgrund eines Unfalls, der kein Arbeitsunfall ist, seine Dienstleistung nicht erbringen kann, für einen bestimmten Zeitraum Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Ist ein Dritter Schuld an diesem Unfall, würde dieser an sich durch diese Regelung entlastet werden, weil damit wirtschaftlich der Schaden auf den Arbeitgeber verlagert werden würde – der Arbeitnehmer erhält ja in diesem Zeitraum nicht weniger Entgelt. Eine solche Lösung wäre aber unbillig; daher gewährt die Rechtsprechung schon seit Langem dem Arbeitgeber die Möglichkeit, diesen Schaden – er wird als Lohnfortzahlungsschaden bezeichnet, obwohl er nicht nur den Lohn, sondern das gesamte Entgelt betrifft – vom Schädiger ersetzt zu bekommen. Der OGH musste sich jüngst mit der Frage beschäftigen, wie ein solcher Fall zu lösen ist, wenn der Arbeitnehmer am Unfall mitschuldig ist, insbesondere wenn der Krankenstand so lange dauert, dass der Arbeitnehmer auch Leistungsansprüche nach dem ASVG hat (OGH 3. 6. 2025, 2 Ob 37/25t).

