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Einsichtsrecht der BUAK in Lohnunterlagen

RechtsprechungSteuerrechtChristoph WiesingerPV-Info 2026, 25 - 26 Heft 3 v. 10.3.2026

Der BUAK ist auch dann Einsicht in die Lohnunterlagen zu gewähren, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht feststeht, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt dem BUAG unterliegt. Dies gilt schon allein deshalb, weil die BUAK durch die Einsichtnahme in die Lage versetzt werden soll, die Anwendbarkeit des BUAG zu überprüfen. Demgemäß ist eine Nichtgewährung der Einsichtnahme mit Verwaltungsstrafe bedroht (§ 23 Abs 1 BUAG iVm § 32 Abs 2 Z 1 BUAG). Hat der Arbeitgeber einen Steuerberater mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut, ändert das nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, weil in einem solchen Fall offenbar kein wirksames Kontrollsystem vorliegt (VwGH 15. 7. 2025, Ra 2025/08/0061).

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