Bei Vorliegen einer einschlägigen Gewerbeberechtigung ist ein freies Dienstverhältnis auszuschließen. Allerdings muss die ausgeübte Tätigkeit auch tatsächlich im Rahmen der vorliegenden Gewerbeberechtigung erbracht werden. Der Umfang der Gewerbeberechtigung muss aber nicht völlig ausgeschöpft sein, um zu einer Pflichtversicherung als Selbständiger zu führen. So ist die Tätigkeit eines Saunameisters auch dann von der Gewerbeberechtigung „Betrieb einer Sauna“ umfasst, wenn der Saunameister keine eigene Sauna betreibt (VwGH 20. 11. 2025, Ro 2025/08/0004-8).

