Laut Beschluss des VwGH vom 7. 5. 2025, Ra 2024/15/0017, war die Beurteilung des LVwG Oberösterreich nicht zu beanstanden: Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer deutschen GmbH hat in seiner privaten Wohnung in Österreich mit der Baustellenabwicklung zusammenhängende organisatorische Tätigkeiten per E-Mail und Telefon ausgeübt. Dies hat zur Begründung einer Kommunalsteuerbetriebsstätte in Österreich und letztlich dazu geführt, dass Kommunalsteuer von den Arbeitslöhnen der auf den Baustellen tätigen Arbeitnehmer in Österreich zu entrichten war. Der folgende Beitrag beschreibt, wie es dazu kam und weshalb aus diesem Beschluss des VwGH keine Rückschlüsse auf den Umgang mit Telearbeit von Dienstnehmern in privaten Wohnungen gezogen werden können.

