Allein die Abgrenzung zwischen echten Dienstnehmern, freien Dienstnehmern und Werkvertragsnehmern ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht anspruchsvoll. Als Königsdisziplin gilt die Differenzierung innerhalb der freien Dienstnehmer – und zwar zwischen dienstnehmerähnlichen und unternehmerähnlichen. Bei GPLB werden „wesentliche Betriebsmittel“ häufig als Ausschlusskriterium für die ASVG-Pflichtversicherung betreffend freie Dienstverhältnisse ins Treffen geführt. Allerdings hat sich mittlerweile die Judikatur weiterentwickelt.

