Eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer ist dann nicht möglich, wenn wesentliche eigene Betriebsmittel vorliegen. Liegen Betriebsmittel vor, die zwar jedes für sich nur geringwertig sind, in Summe jedoch die Grenze der Geringwertigkeit überschreiten, hegt der VwGH gegen die Zusammenrechnung keine Bedenken, solange diese Gegenstände zumindest überwiegend betrieblich genutzt und dementsprechend steuerlich abgeschrieben werden (VwGH 19. 11. 2024, Ra 2024/08/0034).

