So ziemlich jeder „Werkvertrag“ enthält ein sogenanntes Vertretungsrecht, von dem in der Praxis jedoch kein Gebrauch gemacht wird und das daher rechtlich unbeachtlich ist. In der vorliegenden Entscheidung wurde die Vertretung aber tatsächlich gelebt, weshalb schon vom BVwG ein Dienstverhältnis verneint wurde. Aufgrund des Vorliegens einer einschlägigen Gewerbeberechtigung war auch ein freies Dienstverhältnis auszuschließen (VwGH 11. 3. 2025, Ra 2024/08/0045, Ra 2024/08/0047).

