Eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten, die die Höhe der Rückersatzverpflichtung nicht aliquot ausweist, ist nichtig. Es ist aber nicht erforderlich, die Höhe der (monatlichen) Reduktion des Rückzahlungsbetrages in Prozentsätzen oder einer Bruchzahl auszudrücken (OGH 21. 11. 2024, 9 ObA 85/24a).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

