§ 1 Abs 6 LSD-BG normiert eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des LSD-BG für konzerninterne Entsendungen von besonderen Fachkräften, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere darf die Entsendung insgesamt zwei Monate pro Kalenderjahr nicht übersteigen und muss bestimmten konzerninternen Zwecken, wie etwa Ausbildungsmaßnahmen, Erfahrungsaustausch, betriebsinterne Beratung, Controlling oder Tätigkeiten in zentralen Konzernabteilungen mit grenzüberschreitender Steuerungsfunktion, dienen. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 5. 11. 2024, Ro 2021/11/0010, klargestellt, dass Einsätze im Rahmen sogenannter „Opening-Teams“, bei denen entsandte Fachkräfte in einer neu eröffneten Konzerneinheit vor Ort Mitarbeitende nach einem zentral vorgegebenen Ablaufplan etwa in Produktpräsentation, Warenbestellung oder Filialgestaltung schulen, nicht unter diese Ausnahme fallen. Solche Tätigkeiten dienen laut VwGH nicht den gesetzlich genannten konzerninternen Zwecken, sondern stellen vielmehr Maßnahmen zur Umsetzung des operativen (Verkaufs-)Geschäfts des Konzerns im Sinne der (bloßen) Ausführung einer zentralen Planung dar.

