Die Anzahl der an einem Arbeitstag zu leistenden Arbeitsstunden spielt bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs keine Rolle (OGH 29. 10. 2012, 8 ObA 35/12y). Dem UrlG liegt ein kalendarischer Urlaubsbegriff zugrunde. Urlaub wird vom ersten Kalendertag nach Arbeitsende bis zum letzten Kalendertag vor Wiederantritt bemessen. Damit wird das Ausmaß des Urlaubs unabhängig vom jeweiligen Ausmaß der Arbeitszeit festgelegt. Es wird originär kein bestimmtes Ausmaß an Freistellungsstunden, sondern ein zusammenhängender Erholungszeitraum eingeräumt. Ein Berechnungsmodell, bei dem unter anderem 15 (wegen Urlaub nicht gearbeitete) Arbeitsstunden in 16,5 Urlaubsstunden umgerechnet werden, ist unzulässig, weil dies eine einseitige Umrechnung zulasten der Arbeitnehmer ist (OGH 22. 1. 2025, 9 ObA 78/24x).

