Die Nichtanmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt ist mit Verwaltungsstrafe bedroht. Meldet ein Dienstgeber mehrere Dienstnehmer nicht (rechtzeitig) an, ist für jedes nicht rechtzeitig gemeldete Dienstverhältnis eine Strafe zu verhängen. Es handelt sich dabei um kein fortgesetztes Delikt (VwGH 28. 2. 2025, Ra 2025/08/0007).

