Von seiner ursprünglichen Judikatur, wonach alle Anspruchsvoraussetzungen im gesamten Bezugszeitraum vorliegen müssen, ist der OGH schon seit der Entscheidung vom 29. 3. 2022, 10 ObS 161/21f, abgegangen. Allen bisher entschiedenen Fällen war aber gemein, dass sich der Vater für zumindest 28 Tage ununterbrochen in Familienzeit befand. Mit der Frage, ob ein anteiliger Anspruch auch dann gebührt, wenn sich der Vater aufgrund eines Krankenhausaufenthalts für weniger als 28 Tage in Familienzeit befindet, musste sich der OGH dieses Mal beschäftigen. Schon aufgrund des Zwecks des Familienzeitbonus bejahte der OGH auch in diesem Fall den anteiligen Anspruch (OGH 14. 1. 2025, 10 ObS 130/24a).

