Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall (OGH 22. 10. 2012, 9 ObA 146/11b; 23. 7. 2019, 9 ObA 77/19t). Grundsätzlich kann die Arbeitsbereitschaft durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag aufgrund der geringeren Beanspruchung geringer entlohnt werden. Der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) enthielt schon in seinen Fassungen von 2021 und 2022 die Bestimmung, dass Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) mit 50 % des Grundstundenlohns abgegolten werden. Diese Regelung ist zulässig (OGH 23. 10. 2024, 9 ObA 80/24s; im aktuellen SWÖ-KV 2025 ist diese Norm im § 8 Abs 3 lit e zu finden).

