Das BFG kam im gegenständlichen Erkenntnis zu dem Ergebnis, dass das Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) keinen Zuschlag für Feiertagsarbeit iSd § 68 Abs 1 EStG darstellt, und beendete damit eine langjährige Verwaltungspraxis (BFG 19. 12. 2024, RV/3100544/2017).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

