Nur weil es noch keine Entscheidung zur Tätigkeit einer Schluchtenführerin gibt, mangelt es nicht an entsprechender Rechtsprechung des VwGH. Die entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Abgrenzung von Werk- und (freiem) Dienstvertrag gelten auch für die Tätigkeit als Schluchtenführerin. Bei umfangreichen Vorgaben in Bezug auf den Ablauf der Touren, die Aufgaben des Guides und das Verhalten gegenüber den Gästen sowie dem Vorliegen von Kontrollmöglichkeiten überwiegen die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit bei weitem (VwGH 20. 12. 2024, Ra 2024/08/0138 und Ra 2024/08/0139).

