Wenn davon auszugehen ist, dass durch die (mittels Klage wegen Sozialwidrigkeit angefochtene) Kündigung des Arbeitgebers eine wesentliche Beeinträchtigung von Interessen des Arbeitnehmers eintritt, so hat das Gericht vom Arbeitgeber vorgebrachte Kündigungsrechtfertigungsgründe (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) zu prüfen. Bei der Prüfung des Vorliegens betrieblicher Kündigungserfordernisse (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG) ist zu fragen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist. Dies erfordert, dass er die betriebsbedingte Kündigung als letztes Mittel einsetzt und alle Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung ausgeschöpft werden (OGH 5. 12. 2024, 8 ObA 46/24h).

