Die Anfechtung einer Kündigung nach § 105 ArbVG ist ausgeschlossen, wenn sie einen leitenden Angestellten betrifft, auf dessen Arbeitsverhältnis das ArbVG nicht anwendbar ist (§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG). Als leitende Angestellte in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung vor allem Arbeitnehmer anzusehen, die durch ihre Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten können (RIS-Justiz RS0051002).

