Erhalten grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer ihre Sonderzahlungen aufgrund einer zwingend anzuwendenden gesetzlichen Regelung (§ 3 Abs 4 LSD-BG) monatlich aliquot neben den laufenden Bezügen ausbezahlt, steht die steuerliche Begünstigung gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG dennoch zu, auch wenn sie sich zwar durch den Rechtstitel, nicht aber durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Ansonsten würde ein Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie die Arbeitnehmerfreizügigkeit vorliegen, zumal diese Regelung ausländische und inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht gleichermaßen trifft (BFG 17. 3. 2025, RV/7103198/2024).

