In der Versicherungsbranche übliche Folgeprovisionen gebühren (mangels abweichender Vereinbarung) vom jeweiligen Zahlungseingang und sind nicht an den aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Die Regelung, dass der Anspruch auf die Provision erst mit der Zahlung des Kunden (auch wenn diese nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt) entsteht, ist zulässig (Nachprovision). Aufgrund der dispositiven Natur der gesetzlichen Regelungen zum Anspruch auf Provisionen nach § 10 AngG können für den Provisionsverdienst auch vom Gesetz abweichende Bestimmungen zum Provisionserwerb und zur Provisionsfälligkeit getroffen werden. Dabei ist aber die Sittenwidrigkeitsgrenze zu beachten (§ 879 ABGB). Eine kollektivvertragliche Norm, wonach der Anspruch auf die Folgeprovision bei berechtigter Entlassung entfällt ist nicht sittenwidrig, weil der Entfall auf einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers bzw der Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung beruht (OGH 16. 12. 2024, 9 ObA 76/23a).

