Gemäß § 1 Abs 1 BEinstG müssen Dienstgeber, die im Bundesgebiet mindestens 25 Dienstnehmer beschäftigen, für je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einstellen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist ihnen eine Ausgleichstaxe vorzuschreiben. Der VwGH bestätigte seine Rechtsprechung, wonach es dabei nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen diese Verpflichtung verletzt wird (VwGH 26. 11. 2024, Ra 2024/11/0015).

