Kettenarbeitsverträge sind nur zulässig, wenn sie durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt sind (RIS-Justiz RS0021824, RS0028327). Die Notwendigkeit der Beschäftigung von Ersatzkräften wird als zulässiger Befristungsgrund betrachtet (OGH 24. 9. 2019, 8 ObA 21/19z). Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein objektiv bestimmbares Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt feststeht und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist (OGH 24. 3. 2021, 9 ObA 118/20y). Die Verlängerung einer ursprünglich vereinbarten Befristung „auf die Dauer der Funktion“ eines namentlich bezeichneten Stadtrats „im Stadtsenat“ erfüllt diese Voraussetzungen und ist daher zulässig (OGH 23. 10. 2024, 9 ObA 69/24y).

