Nach § 3 Abs 2 LSD-BG hat ein Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, dessen Arbeitgeber keinen Sitz in Österreich hat und nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, zwingend Anspruch auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Doch wie wird dieses zwingend zustehende Mindestentgelt ermittelt? In seiner Entscheidung zu 8 ObA 55/24g vom 14. 1. 2025 hat der OGH klargestellt, dass bei der Ermittlung des zwingend zustehenden Mindestentgelts auf jenen fachlich in Frage kommenden Kollektivvertrag abzustellen ist, dem der ausländische Arbeitgeber in Österreich unterliegen würde. Es ist daher zu prüfen, welche Gewerbeberechtigung der ausländische Arbeitgeber hätte, wenn er das Gewerbe in Österreich rechtmäßig ausüben würde.

